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RECHTLICHES
Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen von H42 Die Veranstalter OHG

Folgende Geschäftsbedingungen werden von H42 Die Veranstalter OHG, nachfolgend H42 genannt, dem Kunden überlassen und werden Inhalt aller vertraglichen Vereinbarungen und Geschäftsbeziehungen, auch wenn die Agentur nicht als Haupt-Veranstalter des Events auftritt:

1. Allgemein
1.1 Nachstehende "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen. Abweichende Vorschriften des Vertragspartners widerspricht H42 hiermit ausdrücklich. Alle Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Form. H42 ist jederzeit berechtigt, diese AGB Geschäftsbedingungen einschließlich aller eventuellen Anlagen mit einer angemessenen Kündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Vorher eingehende Aufträge werden nach den dann noch gültigen alten AGB bearbeitet.
1.2 Gemäß § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) macht H42 darauf aufmerksam, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage gemäß § 33 (BDSG) verarbeitet und gespeichert werden. Persönliche Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt.
1.3 H42 stellt Ihnen die von H42 angebotenen Dienstleistungen auf der Grundlage der AGB zur Verfügung. Wenn Sie die Dienstleistung von H42 nutzen bzw. H42 einen Auftrag erteilen, erkennen Sie die Geltung dieser AGB an.

2. Urheberschutz und Nutzungsrechte
2.1 Alle durch H42 erzeugten Ideen, Präsentationen, Projektskizzen, Projektpapiere, Konzepte, Planungen, Werke und Layouts sind geistiges Eigentum von H42.
2.2 Die von H42 erstellten Werke sind ausschließlich für den Vertragspartner bestimmt. Die Bearbeitung, Verwertung, Vervielfältigung und gewerbsmäßige Verbreitung ist nur mit Einverständnis von H42 als Urheberin zulässig. Die Ausführung ihrer Konzeptarbeit ist allein H42 vorbehalten.
2.3 Sollte es nicht zur Auftragserteilung an H42 kommen, ist der Auftraggeber dieser Werke verpflichtet, es zu unterlassen, die im Rahmen der Zusammenarbeit vorgetragenen Ideen, Vorschläge, Konzepte, Layouts und Texte zu verwenden.
2.4 Eine weitergehende Nutzung, eine Weitergabe an Dritte, eine teilweise oder komplette Realisierung der im Rahmen der Zusammenarbeit vorgetragenen Ideen, Vorschläge, Konzepte, Layouts und Texte bedarf der Zustimmung von H42 und in jedem Fall die vorherigen Einigung über eine angemessene Vergütung. 2.5 H42 ist berechtigt, die Produktion auf Bild- und Tonträgern jeder Art zu dokumentieren und alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Foto-, Video- und Filmaufnahmen, sowie sonstige technische Reproduktionen zur Eigenwerbung oder zu redaktionellen Zwecken zu verbreiten oder zu veröffentlichen und zwar ohne Einschränkung des räumlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereichs.
2.6 Die Vertragsparteien gestatten sich gegenseitig, Pressemitteilungen herauszugeben. H42 ist in Publikationen auf Verlangen als Urheber und durchführende Agentur namentlich zu nennen.

3. Zahlungsbedingungen
3.1 H42 erstellt eine ordnungsgemäße Abrechnung. Alle Preise für Agenturleistungen verstehen sich grundsätzlich rein netto. Skonto wird nicht gewährt. Der Gesamtbetrag ist - falls nicht anders vereinbart - zahlbar ohne Abzüge: 30% der Auftragssumme bei Vertragsschluss / 50% der Auftragssumme bei Projektstart oder spätestens 4 Wochen vor dem Projekt / 20% der Auftragssumme binnen 7 Tagen nach Projektende.
3.2 Beim Engagement von Künstler/innen über H42 wird zzgl. die Künstlersozialabgabe auf Künstlerhonorare gemäß dem von der Künstlersozialkasse festgelegten Sätzen und dem gesetzlichen, in der BRD abzuführenden Mehrwertsteuersatz, auch wenn dies im Einzelfall nicht gesondert vorgesehen sein sollte, fällig. Sollte eine Mehrwertsteuer an eine andere staatliche Organisation abzuführen sein, so hat H42 Anspruch auf Zahlung dieser Steuer.
3.3 Reisekosten und Spesen werden nach Aufwand abgerechnet. Fahrten mit dem PKW werden hierbei mit 0,40 EUR/km berechnet.
3.4 Eventuell entstehende GEMA-Gebühren, sowie veranstaltungsbedingte Energie-, Wasser- und Abfallkosten werden vom Kunden übernommen.
3.5 Auf alle Fremdkosten berechnet H42 15% Agenturhonorar (Handling Fee).
3.6 Alle Aufwendungen und Auslagen von H42, die nicht nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung von H42 zu übernehmen sind, werden nach Aufwand abgerechnet.
3.7 Alle Leistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung erfasst sind, sind auch dann zusätzlich vom Kunden zu vergüten, wenn H42 nicht auf Leistungen Dritter zurückgreift, sondern die jeweilige Leistung durch eigene Mitarbeiter ausführen lässt. H42 ist berechtigt, Arbeiten, die H42 im Namen und für Rechnung des Kunden an Dritte vergeben kann, durch eigene Mitarbeiter auszuführen und gesondert mit dem Kunden abzurechnen.
3.8 H42 ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Mahngebühren und bankübliche Verzugszinsen zu berechnen.
3.9 Rücktritt des Auftraggebers: Bis zum Tag der Veranstaltung kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Dies bedarf der Schriftform. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, Schadenersatz einschließlich des entgangenen Gewinns zu leisten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, anstelle einer detaillierten Schadensberechnung eine pauschalierte Entschädigung zu fordern (Stornokosten). Diese gestaltet sich wie folgt: - bei Rücktritt nach Vertragsabschluss: 30% des Honorars - bei Rücktritt ab 14 Tagen vor Projektbeginn: 50% des Honorars - bei Rücktritt ab 7 Tagen vor Projektbeginn: 80% des Honorars - ab 2 Tagen vor Projektbeginn: 100% des Honorars Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, eine Minderung des Schadenersatzes zu verlangen, soweit er den Nachweis führt, dass kein oder nur geringerer Schaden, als die verlangte Pauschale entstanden ist. Diese Forderung über Stornokosten gilt auch über eine mögliche Veräußerung des Betriebes durch den Auftraggeber an einen Dritten nach Vertragsabschluss, aber vor Vertragserfüllung. Eine Übertragung des Vertrages an den Rechtsnachfolger kann in Zusammenwirken aller Beteiligten erwirkt werden.

4. Durchführung und Organisation
4.1 Die Grundlage jeder Veranstaltung ist ein durch den Vertragspartner abgenommenes Konzept, eine ausführliche und mit dem Kunden abgestimmte Leistungsbeschreibung, ein Kostenplan und eine rechtsgültige Beauftragung in Form eines Vertrages. Die Durchführung und Ausgestaltung einer Veranstaltung erfolgt auf Basis dieser Grundlagen. Wesentliche Veränderungen werden mit dem Kunden schriftlich abgestimmt.
4.2 H42 ist in der Ausgestaltung der Veranstaltung, des Programms und der Auftritte nach Maßgabe des vereinbarten Ablaufplanes frei. Den künstlerischen Weisungen eines Dritten unterliegt H42 nicht.
4.3 Von Seiten des Kunden werden die Ausstellungs- und Veranstaltungsräume an den Auf-, Abbau- und Veranstaltungstagen Mitarbeitern und Beauftragten von H42 für den Aufbau von Messeständen und Bühnenbauten, Installation von Beleuchtungs- und Beschallungstechnik, Dekorationen sowie für Bühnenproben zugänglich gemacht.
4.4 Der Abschluss aller zur Durchführung dieses Vertrages notwendigen Verträge erfolgt im Namen und im Auftrag des Kunden. H42 wird hierdurch vom Kunden bevollmächtigt, alle Verträge, die zur Durchführung und Erfüllung des Vertrages notwendig oder zumindest zweckmäßig sind, im Namen des Kunden abzuschließen. H42 ist gegenüber Lieferanten, die vom Kunden mit Leistungen für die Veranstaltung beauftragt wurden, im Interesse und im Namen des Kunden weisungsberechtigt.
4.5 Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen ganz oder teilweise vereitelt, die der Kunde zu vertreten hat, so behält H42 den Anspruch auf das vereinbarte Honorar. Bei Open-Air-Veranstaltungen trägt der Kunde das Wetterrisiko.
4.6 Bei Nichterbringung der Vertragsleistung durch H42 oder deren Beauftragte infolge Krankheit oder höherer Gewalt entfallen alle Ansprüche aus diesem Vertrag. H42 wird die Hinderungsgründe dem Kunden unverzüglich schriftlich anzeigen und auf Anforderung nachweisen (ärztliches Attest etc.).
4.7 Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen vereitelt, die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat, so behält H42 den Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Honoraranteile gemäß Zahlungsplan. Für die Leistungen von H42, die nach der zuletzt fällig gewordenen Rate gemäß Zahlungsplan erbracht wurden, steht H42 ein dieser Leistung entsprechender Honoraranteil zu.

5. Haftung
5.1 Für Beschädigungen an Personen oder Sachen, die von Mitarbeitern oder Beauftragten von H42 verursacht worden sind, haftet H42 nur bei grobfahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
5.2 Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung, sowie die Haftung in vollem Umfange für die Sicherheit der Beauftragten und der Ausrüstung von H42 trägt der Kunde. H42 übernimmt keinerlei Haftung für Schäden gleich welcher Art, die durch Besucher verursacht worden sind. Schwund, Glasbruch und evtl. Kosten, die durch die Beschädigung des Geländes, der Räume oder unterirdischer Leitungen durch die Installation von Messeständen, Bühnen, Zelten etc. entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
5.3 Im Falle der schuldhaften Nichterfüllung des Vertrages oder bei schuldhafter Vertragsverletzung haftet H42 nur bis maximal zur Höhe des vereinbarten Honorars. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche gegenüber H42 ist damit ausgeschlossen. Bei schuldhafter Vertragsverletzung des Kunden ist H42 nicht verpflichtet, die Veranstaltung durchzuführen. 5.4 H42 haftet insbesondere nicht für die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sowie Mängel der Leistung von Dritten und deren Beauftragten, ebenso nicht für die Rechtzeitigkeit der Leistung dieser Personen oder sonstige Leistungsstörungen, die im Rahmen der Vertragsverhältnisse zu diesem Dritten auftreten können. H42 haftet nicht für die Verwirklichung eines Sponsorenkonzeptes. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nur, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen bzw. die Leistungsstörungen nicht auf Vorsatz und Fahrlässigkeit von H42 zurück zu führen sind. 5.5 H42 hat die rechtliche Zulässigkeit sowie die fachliche und künstlerische Vertretbarkeit der von H42 entwickelten Maßnahmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns eigenverantwortlich zu prüfen. Eine Haftung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn H42 trotz vorgebrachter Bedenken auf Weisung des Vertragspartners die Maßnahmen dennoch durchführt. In diesem Falle hat der Kunde H42 von Rechten Dritter, die aufgrund dessen gegen H42 geltend gemacht werden, freizustellen.
5.6 Soweit H42 in Erfüllung dieses Vertrages im Namen des Kunden Verträge mit Dritten abschließt, beschränkt sich die auftragsgemäße Tätigkeit auf die Auswahl des betreffenden Vertragspartners und den Abschluss des betreffenden Vertrages unter Wahrung der in diesem Vertrag gesetzten Grenzen. H42 ist insbesondere nicht verpflichtet, die Durchführung solcher Verträge selbst zu überwachen. Derart von Kunden beauftragte Dritte sind im Verhältnis von H42 zum Kunden nicht Erfüllungsgehilfen von H42.
5.7. Dem Auftraggeber bleibt das Recht auf Nachbesserung, die er während der Veranstaltung unter genauer Nennung der Mängel beim Auftragnehmer anzeigen muss. Für die Abhilfe steht dem Auftragnehmer eine angemessene Zeit zur Verfügung. Unterlässt der Auftraggeber diese Rüge schuldhaft, sind spätere Ersatzansprüche ausgeschlossen.

6. Sonstiges
6.1 Beide Vertragsparteien sichern sich im Rahmen der Zusammenarbeit Vertraulichkeit zu.
6.2 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, keinem Dritten Auskunft über das vereinbarte Honorar zu geben.
6.3 Bitte informieren Sie H42 über alle Verletzungen dieser AGB. H42 gewährleistet hiermit jedoch nicht, dass irgendwelche Maßnahmen ergriffen werden.
6.4 Der Verzicht von H42, ein Recht oder eine Bestimmung dieser AGB auszuüben oder durchzusetzen, stellt keinen Verzicht auf dieses Recht bzw. die betreffende Bestimmung dar.
6.5 Wird diese AGB in eine Fremdsprache übertragen, ist bei sprachlichen Unklarheiten immer die deutsche Version der AGB ausschlaggebend.
6.6 Diese AGB sind nur allgemeine Rahmenbedingungen abgefasst. Weitere Punkte werden bei Vertragsabschluss gesondert verzeichnet.

7. Schlussbestimmungen
7.1 Sollte eine einzelne Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. Die unwirksame Bestimmung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages entspricht.
7.2 Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
7.3 Diese Vereinbarung sowie das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
7.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit diesem Vertrag in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, ist Hamburg, unabhängig davon, wer von beiden Vertragsparteien Klage erhebt.

Hamburg, 01.07.2011